Ratgeber · MV Immobilien · zuletzt aktualisiert Juli 2026

Die Eigentümerversammlung: Ablauf, Rechte und Beschlüsse

Die Eigentümerversammlung ist das wichtigste Entscheidungsgremium einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier werden die Weichen für die gemeinsame Immobilie gestellt. So läuft sie ab, und das sind Ihre Rechte.

Wann und wie oft findet sie statt?

Mindestens einmal jährlich lädt die Verwaltung zur ordentlichen Eigentümerversammlung ein. Bei dringenden Themen kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Die Einladung muss fristgerecht und mit vollständiger Tagesordnung erfolgen.

Der typische Ablauf

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bericht der Verwaltung
  3. Vorlage und Genehmigung der Jahresabrechnung
  4. Beschluss über den Wirtschaftsplan
  5. Beschlüsse zu Instandhaltung und Sanierung
  6. Verschiedenes und Anträge der Eigentümer

Ihre Rechte als Eigentümer

Die Einladung: Fristen und Form

Die Verwaltung lädt schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail, sofern vereinbart) ein. Seit der WEG-Reform 2020 beträgt die Ladungsfrist mindestens drei Wochen. Die Einladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten, damit sich jeder Eigentümer vorbereiten und entscheiden kann, ob er teilnimmt. Über Punkte, die nicht angekündigt wurden, darf in der Regel kein wirksamer Beschluss gefasst werden.

Beschlussfähigkeit und Mehrheiten

Ein wichtiger Punkt hat sich mit der Reform geändert: Die Versammlung ist heute unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig. Das frühere Erfordernis, dass mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sein muss, ist entfallen. Die meisten Beschlüsse – auch bauliche Veränderungen – werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Wer die Kosten einer baulichen Maßnahme trägt, richtet sich danach, wie und mit welcher Mehrheit sie beschlossen wurde.

Protokoll und Beschluss-Sammlung

Über jede Versammlung wird ein Protokoll erstellt, das Ablauf und vor allem die gefassten Beschlüsse festhält. Es wird von der Versammlungsleitung und in der Regel einem weiteren Eigentümer (sowie dem Verwaltungsbeirat, falls vorhanden) unterzeichnet. Zusätzlich führt die Verwaltung eine Beschluss-Sammlung, ein fortlaufendes Verzeichnis aller Beschlüsse, in das jeder Eigentümer Einsicht nehmen kann. So bleibt jederzeit nachvollziehbar, was die Gemeinschaft entschieden hat.

Der Umlaufbeschluss als Alternative

Nicht jede Entscheidung erfordert eine Präsenzversammlung. Über einen Umlaufbeschluss kann die Gemeinschaft auch schriftlich oder in Textform abstimmen. Grundsätzlich müssen dabei alle Eigentümer zustimmen. Die Gemeinschaft kann jedoch für einen konkreten Gegenstand beschließen, dass die einfache Mehrheit genügt. Das beschleunigt eilige Entscheidungen zwischen den regulären Versammlungen.

Häufige Streitpunkte, und wie man sie entschärft

Zu Diskussionen führen in der Praxis vor allem Sonderumlagen für unerwartete Reparaturen, ein aufgelaufener Instandhaltungsstau, die Höhe des Hausgelds sowie der Umgang mit Zahlungsrückständen einzelner Eigentümer. Eine gute Verwaltung beugt vor, indem sie Themen sachlich aufbereitet, Angebote transparent macht und Beschlüsse rechtssicher formuliert. So werden Versammlungen kürzer und Ergebnisse belastbarer.

Gut verwaltet heißt: Eine gute Verwaltung bereitet die Versammlung sorgfältig vor, moderiert sachlich und setzt die Beschlüsse anschließend zuverlässig um, damit aus Entscheidungen auch Ergebnisse werden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?
Mindestens einmal pro Jahr (ordentliche Versammlung). Bei dringenden Anlässen kann zusätzlich eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
Wer lädt zur Eigentümerversammlung ein?
Die Hausverwaltung als WEG-Verwalter lädt fristgerecht und mit vollständiger Tagesordnung ein.
Wie lange ist die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung?
Seit der WEG-Reform 2020 beträgt sie mindestens drei Wochen. Die Einladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
Ist die Versammlung nur mit einer Mindestzahl an Eigentümern beschlussfähig?
Nein. Die Eigentümerversammlung ist heute unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig. Das frühere 50-Prozent-Quorum wurde abgeschafft.
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