Ratgeber · MV Immobilien · zuletzt aktualisiert Oktober 2026

Kommunale Wärmeplanung im westlichen Ruhrgebiet: Was sie für Ihre Eigentümergemeinschaft bedeutet

Stand: Oktober 2026. Die großen Städte mussten ihre kommunale Wärmeplanung bis Ende Juni 2026 abschließen, die kleineren haben bis Mitte 2028 Zeit. Für Eigentümergemeinschaften, die über die Zukunft ihrer Heizung beraten, ist der Wärmeplan eine wichtige Informationsquelle, aber keine Vorschrift. Dieser Beitrag erklärt, was der Plan bewirkt und was nicht, und zeigt den Stand in Oberhausen und zwölf Nachbarstädten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Was ein Wärmeplan ist

Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes verpflichtet die Länder, für jedes Gemeindegebiet einen Wärmeplan erstellen zu lassen. In Nordrhein-Westfalen sind nach dem Landeswärmeplanungsgesetz die Gemeinden selbst dafür verantwortlich. Der Plan untersucht, wie die Gebäude heute beheizt werden, welche Wärmequellen vor Ort zur Verfügung stehen und wie die Versorgung langfristig ohne fossile Brennstoffe auskommen kann. Am Ende teilt er das Stadtgebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein: Gebiete, die sich für ein Wärmenetz eignen, Gebiete für ein Wasserstoffnetz und Gebiete, in denen jedes Haus seine Wärme selbst erzeugt, etwa mit einer Wärmepumpe.

Die Fristen hängen an der Einwohnerzahl zum 1. Januar 2024: Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihren Plan bis zum 30. Juni 2026 erstellen, alle übrigen haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit (§ 4 Abs. 2 WPG). Beschlossen wird der Plan vom zuständigen Gremium, in der Regel vom Rat, anschließend wird er im Internet veröffentlicht (§ 23 Abs. 3 WPG).

Was der Wärmeplan für Ihre Heizung bedeutet, und was nicht

Der Wärmeplan selbst verpflichtet niemanden. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass er keine rechtliche Außenwirkung hat und keine einklagbaren Rechte oder Pflichten begründet (§ 23 Abs. 4 WPG). Er zeigt, womit die Stadt in Ihrem Quartier plant, nicht, welche Heizung Sie einbauen müssen.

Davon zu unterscheiden ist die förmliche Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet (§ 26 WPG). Sie ist eine eigene Entscheidung der Gemeinde. Auch sie verpflichtet aber niemanden, eine bestimmte Wärmeversorgung tatsächlich zu nutzen (§ 27 Abs. 1 WPG).

Bis Juli 2026 war das anders: Nach dem alten Gebäudeenergiegesetz konnte eine solche Ausweisung die Pflicht auslösen, neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist diese Pflicht zum 29. Juli 2026 entfallen und mit ihr die Verknüpfung zur Wärmeplanung. Was heute beim Austausch gilt, erklärt unser Beitrag Heizungstausch in der WEG.

Eine Pflicht, sich an ein Wärmenetz anzuschließen, entsteht nur, wenn die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung anordnet. Der Wärmeplan allein bewirkt das nicht.

Stand in Oberhausen und den Nachbarstädten

Die folgende Übersicht zeigt, wie weit die Wärmeplanung in den Städten ist, in denen wir Immobilien verwalten. Sie gibt den Stand Ende Oktober 2026 wieder; maßgeblich ist immer die Veröffentlichung der Stadt. Bis auf Gelsenkirchen liegt in allen neun Städten mit Frist 2026 ein fertiger Wärmeplan vor, Mülheim und Bottrop haben ihn kurz nach Fristende im Juli beschlossen. Von den vier kleineren Städten sind Gladbeck und Hattingen schon fertig.

Was das für Ihre Eigentümergemeinschaft praktisch heißt

Der Wärmeplan beantwortet vor allem eine Frage, die für jede Heizungsentscheidung zählt: Wird es in Ihrer Straße absehbar ein Wärmenetz geben? Davon hängt ab, welche Varianten in die Beschlussvorlage gehören.

Ihr Haus liegt in einem Gebiet für Wärmenetze

Dann lohnt vor jeder Entscheidung über eine neue Heizung eine Anfrage beim Versorger: Liegt das Netz schon in Ihrer Straße, wann soll es kommen, und zu welchen Bedingungen wäre ein Anschluss möglich? Ein Eignungsgebiet im Wärmeplan ist noch keine Ausbauzusage. Gibt es keine belastbare Zusage, gehören Anschluss und eigene Lösung als zwei Varianten in dieselbe Beschlussvorlage, damit die Versammlung beide nebeneinander sieht.

Ihr Haus liegt in einem Gebiet für dezentrale Versorgung

Dann plant die Stadt dort voraussichtlich kein Wärmenetz, und die Gemeinschaft entscheidet über eine eigene Lösung, etwa eine Wärmepumpe, eine Hybridanlage oder eine Biomasseheizung. Wer stattdessen eine neue Gasheizung beschließt, muss die Biotreppe des § 43 GModG einplanen: Ab 2029 muss ein steigender Teil der Wärme aus Biomethan, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen.

Etagenheizungen

Versorgen Etagenheizungen die einzelnen Wohnungen, entscheidet über die Therme in der Regel der jeweilige Eigentümer. Ein späterer Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Zentralheizung betrifft dagegen Gemeinschafts- und Sondereigentum zugleich und braucht einen Beschluss der Gemeinschaft. Wer jetzt seine Therme tauscht, sollte deshalb wissen, was die Gemeinschaft für das Haus plant.

Was die Verwaltung jetzt vorbereiten sollte

Eine gute Verwaltung wartet nicht, bis die Anlage ausfällt. Mit wenigen Schritten liegt der Gemeinschaft eine Entscheidungsgrundlage vor, bevor Zeitdruck entsteht.

Fünf Schritte vor der nächsten Versammlung

Gut zu wissen: Ihre Gemeinschaft muss über die Heizung entscheiden, und Sie wollen wissen, ob am Standort ein Wärmenetz kommt? Wir sehen die Einordnung im Wärmeplan nach, fragen beim Versorger an und bereiten eine Beschlussvorlage mit Varianten vor. Mehr dazu unter WEG-Verwaltung.

Häufige Fragen

Muss unsere Eigentümergemeinschaft wegen des Wärmeplans die Heizung tauschen?
Nein. Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine Pflichten (§ 23 Abs. 4 WPG). Seit dem 29. Juli 2026 knüpft auch das Heizungsrecht nicht mehr an die Wärmeplanung an.
Wo sehe ich, wie unser Haus im Wärmeplan eingeordnet ist?
Auf der Internetseite Ihrer Stadt, denn der beschlossene Plan wird dort veröffentlicht (§ 23 Abs. 3 WPG). Einige Städte bieten eine Karte, in der sich die Einordnung adressgenau nachsehen lässt. Die Links stehen oben in der Übersicht.
Lohnt es sich, mit dem Heizungstausch auf das Wärmenetz zu warten?
Das hängt davon ab, ob der Versorger für Ihre Straße einen belastbaren Zeitplan nennt. Ein Eignungsgebiet ist keine Zusage. Fällt die alte Anlage vorher aus, braucht die Gemeinschaft eine Lösung für die Zwischenzeit, und die sollte in der Beschlussvorlage mitgedacht sein.
Können wir gezwungen werden, uns an ein Wärmenetz anzuschließen?
Nur wenn die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung anordnet. Der Wärmeplan und auch eine förmliche Gebietsausweisung bewirken das allein nicht (§ 27 Abs. 1 WPG).
Welche Frist gilt für unsere Stadt?
Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 1. Januar 2024: Bei mehr als 100.000 Einwohnern endete die Frist am 30. Juni 2026, sonst endet sie am 30. Juni 2028 (§ 4 Abs. 2 WPG). In unserem Gebiet gehören Dinslaken, Gladbeck, Dorsten und Hattingen zur kleineren Gruppe; Gladbeck und Hattingen haben ihren Plan trotzdem schon beschlossen.
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